Impressum / AGB

Offenlegung gem. §§ 24, 25 Mediengesetz, sowie Anbieteridentifizierung gem. § 5/1 ECG Medieninhaber, Herausgeber, Hersteller und Eigentümer:

Journalistische Fachartikel zu Datenschutz, BigData, openData, Überwachungsstaat - Medien/Pressefotografie - Drohnenaufnahmen Herbert Unger 

Medieninhaber:
Herbert Unger - zertifizierter Datenschutzbeauftragter, freier Journalist und Pressefotograf, 7000 Eisenstadt, Rosentalried 3, [email protected] , 06645344908
Vertrauliche Kontaktaufnahme unter: daunger Threema ID: DBZ2S7ET


Unternehmensgegenstand:
Bereitstellung Dienstleistungen und öffentliche, spezielle und allgemeine journalistisch aufbereitete Fachinformationen zu den Bereichen Datenschutz, BigData, Überwachunsstaat, openData, digitale Medienarbeit, Fotografie, Drohnenaufnahmen.
Bitte beachtet, dass meine Artikel keine Rechtsberatung darstellt. Alle Informationen sind sorgfältig recherchiert, jedoch ohne Gewähr und Haftung zusammengestellt.

GLN (der öffentlichen Verwaltung) 9110029527264
GISA-Zahl 35426950

Geschäftsbezeichnung: Datenschutzbeauftragter
Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik Datenschutzbeauftragter - IKT-Sicherheitsbeauftrater - Netzwerkadministrator

Seit 01.12.2022 für den Standort 7000 Eisenstadt, Rosentalried 3 
Gewerberechtliche Geschäftsführung: Berufszweig: IT-Dienstleistung

WKO Firmeneingtrag

Behörde gem. ECG (E-Commerce Gesetz)

Magistrat der Stadt Eisenstadt


Journalistische Fachinformationen:
Zu Fotografie, digitale Medien, Suchmaschinenmarketing (SEM), SEO (Suchmaschinenoptimierung, SEA (Suchmaschinenwerbung) 

Journalistische Fachinformationen:
Sowie als externer zertifizierter Datenschutzberate/-r, IKT-Sicherheitsberatung und Brandschutzbeauftragte/-r /Brandschutzwart 

   

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Wir sind dem Rechtsstaat, der Demokratie und der Freiheit verpflichtet.

Wir bemühen uns um Qualität, Aktualität und Richtigkeit der Informationen, Fehler und Irrtümer können aber nicht ausgeschlossen werden; Rückmeldungen werden gerne unter [email protected]  entgegen genommen.
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Ansprechperson Fachbereiche Herbert Unger - [email protected] 

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter -  WKO Firmeneingtrag
Fotograf/freier Fotojournalist/freier Pressefotograf

Freier gesellschaftlicher Wachhund gemäß Art. 10 EMRK bei Lebensraum Österreich


 Freier Journalist - www.bkftv.at - meine Artikel https://bkftv.at/author/hu/


Medienredaktion Admins: Nicole Unger, Herbert Unger 

Medienreferenten für die Onlineredaktion: Nicole Unger, Herbert Unger
Herausgeber: Herbert Unger
Datenschutzbeauftragte: Herbert Unger, Nicole Unger
Freier Journalist und Chef vom Dienst: Herbert Unger

Sie ereichen das Admin-Team unter [email protected]

Barrierefreiheit

Wir sind bemüht die Barrierefreiheitsstandards wie die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, Stufe AA, in Übereinstimmung mit dem EU-Barrierefreiheitsgesetz (Richtlinie (EU) 2019/882), dem deutschen Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und der Richtlinie zur Barrierefreiheit im Internet (Richtlinie (EU) 2016/2102) einzuhalten.

Wir arbeiten laufend daran die Zugänglichkeit unserer Internetseit nach WCAG 2.1 Level AA einzuhalten und laufend zu überprüfen. Unsere Website erfüllt weitestgehend die Anforderungen dieser Richtlinien.  Wir arbeiten kontinuierlich daran, alle verbleibenden Barrieren zu identifizieren und zu beseitigen, um das Erlebnis für alle Nutzer:innen zu verbessern. 

Überwachungsstelle für Barrierefreiheit: 

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (kurz: Sozialministerium) Radetzkystraße 2, 1030 Wien.

Gesetzliche Grundlagen: Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) und dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Zudem überwacht das Sozialministeriumservice die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, etwa für Produkte und Dienstleistungen ab dem 28. Juni 2025.


 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

https://www.datenschutzberater-dsgvo.at/ 

Beitreiber und Inhaber: Herbert Unger, Firmensitz 7000 Eisenstadt, Rosentalried 3 

Informationstechnologie / Datenschutzberatung / Vorträge 

 

Allgemeines 

 

1.1.Der Auftragnehmer (AN) erbringt für den Auftraggeber (AG) Dienstleistungen in der 

Informationstechnologie und im Bereich des Betriebs von Hard- und 

Softwarekomponenten unter Einhaltung des beiliegenden, einen integrierenden 

Bestandteil bildenden Service Level Agreements (SLAs). 

 

1.2.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und 

zukünftigen Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn 

im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug 

genommen wird. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN 

schriftlich anerkannt wurden. 

 

2.Leistungsumfang 

 

2.1.Der genaue Umfang der Dienstleistungen des AN ist im jeweiligen SLA mit dem AG 

festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN die 

Dienstleistungen während der beim AN üblichen Geschäftszeiten laut SLA. 

Der AN wird entsprechend dem jeweiligen SLA für die Erbringung und Verfügbarkeit 

der Dienstleistungen sorgen. 

 

2.2.Grundlage der für die Leistungserbringung von AN eingesetzten Einrichtungen und 

Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf 

der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt 

wurde. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen 

bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG 

ein entsprechendes Angebot unterbreiten. 

 

2.3.Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten 

Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der 

Dienstleistungen zu erwarten ist. 

 

2.4.Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten 

Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach 

tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen 

vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN üblichen 

Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die 

durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige 

nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind 

Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und 

bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. 

 

2.5.Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese 

Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen 

Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der AN ist nur für die von ihm selbst 

erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.3.2.6.Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung, 

 

insbesondere iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit 

Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG), des 

Bundesgesetzes über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen 

Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) bzw. des mit 28. 

Juni 2025 in Kraft tretenden Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für 

Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG) nicht im Angebot 

enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom AG angefordert wurde. 

Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem 

AG die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf die hierfür 

einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. 

 

Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG 

 

3.1.Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung 

der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich 

weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich 

sind und die nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind. 

 

 

3.2.Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur 

Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlichen Netzkomponenten, 

Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, 

Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze, Infrastruktur sowie 

allfällige sonst benötigte Ressourcen in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. 

Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die 

Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den 

Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und 

Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt 

Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen 

(z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der AG ist 

nicht berechtigt, den Mitarbeitern des AN Weisungen - gleich welcher Art - zu 

erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an 

den vom AN benannten Ansprechpartner herantragen. 

 

3.3.Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom 

AN zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und 

Unterlagen in der vom AN geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den AN 

auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von 

Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in 

den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den vom AN für den AG zu 

erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen 

Abstimmung mit dem AN hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen 

Auswirkungen. 

 

3.4.Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang vom AN enthalten ist, wird der 

AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen. 

 

3.5.Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen vom AN 

erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.3.6.Der AG wird die dem AN übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert 

werden können. 

 

3.7.Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, 

dass der AN in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG 

stellt sicher, dass der AN und/oder die durch den AN beauftragten Dritten für die 

Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten 

beim AG erhalten. 

 

Der AG ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten 

Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte 

entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken. 

 

3.8.Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder 

in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz 

möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. 

Zeitpläne für die von AN zu erbringenden Leistungen verschieben sich in 

angemessenem Umfang. Der AG wird die dem AN hierdurch entstehenden 

Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den beim AN jeweils geltenden Sätzen 

gesondert vergüten. 

 

3.9.Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die 

von AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls 

überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der AG haftet dem AN 

für jeden Schaden. 

 

3.10.Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des 

AG unentgeltlich. 

 

3.11.Sofern der AN dem AG Speicherplatz zur Verfügung stellt, ist der AG verpflichtet, 

auf diesem keine Daten abzulegen, deren Nutzung gegen geltendes Recht, 

behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt. 

Zudem ist der AG verpflichtet, die Daten vor der Speicherung auf diesem 

Speicherplatz auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierfür 

dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (zB Virenschutzprogramme) 

einzusetzen. 

 

4.Personal 

4.1.Sofern nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen 

Mitarbeiter des AG vom AN übernommen werden, ist darüber eine separate 

schriftliche Vereinbarung zu treffen. 

 

5.Change Requests 

 

5.1.Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs 

verlangen ("Change Request"). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue 

Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanungund die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit 

einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch 

rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend. 

 

6.Leistungsstörungen 

 

6.1.Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. 

Erbringt der AN die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder 

nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten 

Qualitätsstandards, ist der AN verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend 

zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß 

und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen 

Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt. 

 

6.2.Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf 

einer Verletzung der Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 3.9, ist jede 

unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen 

gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen 

dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der AN wird auf Wunsch des AG eine 

kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen. 

 

6.3.Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen 

Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG 

unverzüglich schriftlich oder per e-mail dem AN zu melden. Den durch eine 

verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der 

AG. 

 

6.4.Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate. Die Rechte des AG aus der 

Gewährleistung sowie die Ansprüche daraus verjähren jedenfalls 1 Monat nach 

Ende der jeweiligen Gewährleistungsfrist. Die Möglichkeit der Einrede gegen die 

Entgeltforderung iSd § 933 Abs 3 ABGB wird ausgeschlossen. 

 

6.5.Die Aktualisierungspflicht gem § 7 VGG iVm § 1 Abs 3 VGG wird in ihrem gesamten 

Ausmaß ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird. 

Hinsichtlich Aktualisierungen / Updates kommen daher nur die diesbezüglichen 

Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zu tragen. 

 

6.6.Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von 

Hard- oder Softwareprodukten vom AN an den AG. § 924 ABGB "Vermutung der 

Mangelhaftigkeit" wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige dem AG vom 

AN überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den 

Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des 

Herstellers dieser Produkte. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich der AN das 

Eigentum an allen von ihm gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor. 

 

7.Vertragsstrafe 

 

7.1.Der AN ist verpflichtet, die im SLA genannten Erfüllungsgrade bzw. 

Wiederherstellungszeiten nach Prioritäten einzuhalten. Sollte der AN für die 

Wiederherstellung die im SLA genannten Zeitlimits überschreiten, hat der AN pro 

angefangener Stunde der Überschreitung Pönalen bis zur tatsächlichen 

Wiederherstellung (Erfüllung) an den AG laut SLA zu bezahlen: 

Die obgenannten Pönalen pro Jahr sind der Höhe nach mit 20% des 

Gesamtjahresentgeltes begrenzt. Die Geltendmachung eines 

darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches, es sei denn bei Vorsatz oder 

grober Fahrlässigkeit, ist ausgeschlossen. 

Sollten pönalwirksame Überschreitungen eintreten, sind diese dem AN unverzüglich 

schriftlich zur Kenntnis zu bringen. 

 

8.Haftung 

 

8.1.Der AN haftet dem AG für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle 

groben Verschuldens und bei Vorsatz. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die 

auf vom AN beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten 

Personenschäden haftet der AN unbeschränkt. 

8.2.Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, 

Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder 

Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen. 

 

8.3.Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch 

spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. 

 

8.4.Sofern der AN das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem 

Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen 

Dritten entstehen, tritt der AN diese Ansprüche an den AG ab. 

 

8.5.Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für 

den Verlust von Daten abweichend von Punkt 8.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für 

die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der 

Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als 

die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche 

des AG -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen. 

 

8.6.Der AN haftet nicht für Störungen der Telekommunikationsinfrastruktur 

einschließlich der Telefonleitungen. 

 

9.Vergütung 

 

9.1.Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem 

Vertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.9.2.Reisezeiten von Mitarbeitern des AN gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in 

Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Die genannten Sätze ändern sich 

entsprechend der Preisgleitklausel in Punkt 9.5. Zusätzlich werden die Reisekosten 

und allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. 

Die Erstattung der notwendigen Reise-, Nächtigungs- und Verpflegungskosten 

erfolgt gegen Vorlage der Belege (Kopien). 

 

9.3.Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von 

Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in 

angemessener Höhe abhängig zu machen. 

 

9.4.Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach 

der Leistungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus 

verrechnet. Die vom AN gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind 

spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. 

Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten 

Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der 

AN über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der 

AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung 

erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14 Tage 

überschreiten, ist der AN berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der AN ist 

überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet 

allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen. 

 

9.5.Laufende Vergütungen beruhen auf dem Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten 

von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen 

Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle 

Tätigkeiten (ST2). 

 

9.6.Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer vom AN anerkannten oder rechtskräftig 

festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG 

nicht zu. 

 

9.7.Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. 

Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG. 

Sollte der AN für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der AG 

den AN schad- und klaglos halten. 

 

10.Höhere Gewalt 

 

10.1.Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, 

Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher 

Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von 

Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen 

auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger 

Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt 

werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar. 

 

11.Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen 

 

11.1.Soweit dem AG vom AN Softwareprodukte überlassen werden oder dem AG die 

Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, 

steht dem AG das nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, 

auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in 

unveränderter Form zu benutzen. 

 

11.2.Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen 

Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf "Stand- 

Alone-PCs" ist für jeden PC eine Lizenz erforderlich. 

 

11.3.Für dem AG vom AN überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den 

Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser 

Softwareprodukte. 

 

11.4.Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG keine 

weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen. 

Die Rechte des AG nach den §§ 40d, 40e UrhG werden hierdurch nicht 

beeinträchtigt. 

 

11.5.Alle dem AG vom AN überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen 

zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise 

entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden. 

 

11.6.Die für den operativen Betrieb nötige Dokumentation und dafür nötige Passwörter 

werden vor Ort bei Systemübergabe ausgehändigt. Die System- und 

Administratorpasswörter sowie die Systemdokumentation werden unmittelbar nach 

vollständigem Zahlungseingang und Aufforderung durch den AG übergeben, sofern 

hierbei nicht andere Vereinbarungen hinsichtlich Servicevertrag uund 

Systemgewährleistung beeinträchtigt werden. 

 

12.Laufzeit des Vertrags 

 

12.1.Der Vertrag tritt mit Unterschrift durch beide Vertragspartner in Kraft und läuft auf 

unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung 

einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, frühestens aber zum Ende der im Vertrag 

vereinbarten Mindestlaufzeit, durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. 

 

12.2.Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit 

eingeschriebenem Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt 

insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher 

Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem 

Vertrag verletzt oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von 

höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder 

verhindert werden. 

 

12.3.Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich sämtliche ihm vom AN überlassene 

Unterlagen und Dokumentationen an den AN zurückzustellen.12.4.Auf Wunsch unterstützt der AN bei Vertragsende den AG zu den jeweiligen beim AN 

geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den AG oder 

einen vom AG benannten Dritten. 

 

13.Geheimhaltung 

 

13.1.Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im 

Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten 

Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, 

soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne 

Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem 

Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder 

vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund 

einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen 

sind. 

 

13.2.Die mit dem AN verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie 

einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen. 

14.Abwerbeverbot 

 

14.1.Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres 

nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte 

Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für 

jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des 

zwölffachen Bruttomonatsgehalts, das der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN 

bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von 

Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung 

und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2). 

 

15.Schlussbestimmungen 

 

15.1.Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, 

die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können. 

16.2.Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch 

für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. 

 

16.3.Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise 

unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der 

übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder 

undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu 

ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren 

Klausel am nächsten kommt.16.4.Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten 

bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen 

Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung 

des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu 

übertragen. 

 

15.5.Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung 

kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, 

auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle 

Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen 

Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. 

 

Der Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie 

empfiehlt als wirtschaftsfreundliches Mittel der Streitschlichtung nachfolgende 

Mediationsklausel: 

 

Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich 

geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur 

außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) 

mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums 

beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein 

Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab 

Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet. 

Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in 

einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. 

Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen 

Aufwendungen, insbesondere auch jene für einen beigezogenen 

Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder 

Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden. 

 

Haftung 

 

Der AN haftet dem AG abgesehen von Personenschäden nur für grobes Verschulden und 

Vorsatz. 

 

Vergütung 

Das mit dem AN vereinbarte Honorar ist in den Vertrag aufzunehmen. Das Honorar ist mit 

Rechnungslegung durch den AN fällig. Anfallende Barauslagen und Spesen sind gegen 

Rechnungslegung vom AG zusätzlich zu ersetzen. 

 

Datenschutz & Geheimhaltung 

Der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und ihre Mitarbeiter haben 

personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen, die ihnen ausschließlich auf Grund 

ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, 

unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit 

kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich 

gewordenen personenbezogenen Daten besteht (Datengeheimnis). Mitarbeiter sind 

hierüber und über allfällige Folgen eines Verstoßes zu belehren. 

Bild- und Urheberrechte: Grafiken / Fotos / Videos

herbert unger fotograf, pixabay.com, CanvaPro, Bildzitate mit Quellenangabe